Was passiert, wenn in einem Windpark neuere und ältere Anlagen stehen – also einige noch EEG-Förderung erhalten, während andere bereits aus der Förderung laufen? Vor allem, wenn sie die gleiche Messeinrichtung haben? Wir schildern die Herausforderungen und zeigen Auswege aus dem Dilemma.
Die Theorie ist einfach, doch die Realität – wie so oft, deutlich komplexer. Theoretisch bekommen Erneuerbare-Energien-Anlagen 20 Jahre lang eine Förderung nach dem EEG. Danach können sie in die sonstige Direktvermarktung nach EEG 2023 § 21a überführt werden, bei der die Grünstromeigenschaft mittels Herkunftsnachweisen (HKN) eindeutig zertifiziert wird. Die Schwierigkeit: In vielen Parks haben die Anlagen keinen einheitlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme und sind durch stetigen Zubau „Mischparks“: Einige Turbinen haben Anspruch auf Förderung, andere nicht mehr.
Noch komplizierter wird es durch die Tatsache, dass viele Mischparks keine einzelnen Messvorrichtungen haben, sodass die Produktionsmengen von geförderten und ungeförderten Turbinen nicht eindeutig abgrenzbar sind. Schließlich konnten die Betreiber bei der Projektierung der Parks die Effekte verschiedener Inbetriebnahmejahre nicht absehen. Kritisch ist dieser Aspekt insbesondere bei Windparks (z. B. Offshore) im Stauchungsmodell, bei denen die höhere Anfangsvergütung abgesenkt wurde und die freiwillig in die sonstige (ungeförderte) Direktvermarktung wechseln. Hier ist generell keine Abrechnung nach Tranchen möglich. Bei teilweise ausgeförderten Parks kann sie jedoch ermöglicht werden, sofern der Verteilnetzbetreiber zustimmt.
Der Markt für Herkunftsnachweise befindet sich weiterhin in der Startphase. Laut EnWG haben Anlagenbetreiber ein Recht darauf, für ausgeförderte Produktionsmengen Herkunftsnachweise zu beantragen. Allerdings scheinen die Prozesse für die Ausstellung und Weitergabe von HKN in der Praxis noch nicht vollständig implementiert – sowohl auf Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Netzbetreiber. In der Folge wird es für Direktvermarkter wie Vattenfall Energy Trading schwierig, an die bereits kontrahierten HKN-Mengen heranzukommen, da diese nicht ins Herkunftsnachweisregister gelangen.
Mitten in dieser Situation wächst bei Industrieunternehmen das Interesse an der „Eigenschaft“ in Deutschland erzeugten Ökostroms: Als Alternative zu Corporate Power Purchase Agreements (CPPA) sind Herkunftsnachweise zunehmend geschätzt – schließlich ist es deutlich einfacher, Ökostrom bilanziell zu beziehen als fluktuierende, physische Lieferungen zu managen und langfristige Verträge abzuschließen.
Wichtig ist, dass sich Anlagenbetreiber frühzeitig mit allen wichtigen Aspekten rund um den Weiterbetrieb und die Erzeugung von HKN auseinandersetzen. Dazu gehören Standsicherheitsgutachten, Messvorrichtungen sowie die Anmeldung der Anlagen im Register und die Beantragung der Übermittlung von Erzeugungsmengen ins Register durch den Netzbetreiber.
Sobald einige Anlagen aus der Förderung fallen, kann ein Wechsel in die freiwillige sonstige Direktvermarktung ein guter Ausweg sein – und zwar für den gesamten Park. Dann verzichtet der Betreiber zwar auf die Marktprämie, bekommt dafür aber ein Anrecht auf die Ausstellung von Herkunftsnachweisen. Auch clevere Bepreisungsmodelle machen den Weiterbetrieb eines gesamten Parks attraktiv. Etwa mit längeren Laufzeiten und Fixpreisen für jede produzierte Megawattstunde oder mit kurzen und flexiblen Vertragslaufzeiten und variablen Preisen auf Spotpreis-Basis.
Sie haben Fragen zum Weiterbetrieb von Mischparks? Kommen Sie bei Interesse oder Fragen gern auf uns zu.
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