Angebotsanfrage Weiterbetrieb

Sie möchten Ihren Windpark nach dem Ablauf der EEG Förderung wirtschaftlich weiterbetreiben? Nutzen Sie die Vorteile eines starken Partners und fordern Sie über das nachstehende Kontaktformular weitere Informationen an. Gerne kontaktieren wir Sie anschließend per E-Mail und/oder telefonisch.

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Eckdaten zur Angebotsanfrage

Hier können Sie Ihre Stammdaten und Lastgangdaten hochladen
Checkliste bereitzustellender Daten Ihrer Anlage(n):

  • Firmierung
  • Geokoordinaten
  • Inbetriebnahmedatum
  • Lastgangdaten der letzten 2 Jahre in 15-minütiger Granularität
  • Technische Spezifikation inkl. Anlagentyp/Paneltyp, Nabenhöhe (nur Wind), Ausrichtung und Neigungswinkel (nur PV)
(Sie können mehrere Dateien auswählen, indem Sie die Taste "Strg" gedrückt halten)

(Alle Felder mit * sind Pflichtfelder)

Begriffserklärung

1) Standardsicherheitsnachweis

Für den Weiterbetrieb ist wichtig, ob ein Standsicherheitsnachweis vorliegt. Die Typenprüfung ist Grundlage für die Baugenehmigung und sieht in der Regel eine Laufzeit von 20-25 Jahren vor. Ein Weiterbetrieb ist nach den Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) möglich, muss aber anlagenspezifisch von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt und bestätigt werden.

2) Fernsteuerbarkeit

Für die Direktvermarktung muss eine Windkraftanlage fernsteuerbar sein – das ändert sich beim Weiterbetrieb nicht. Auch wenn für eine Anlage eine Teilnahmepflicht am Einspeisemanagement/Redispatch des Netzbetreibers besteht, ändert sich dies beim Weiterbetrieb nicht.

3) Separater Zähler

Nach den Vorgaben der BNetzA ist eine Aufteilung zwischen Strom mit Anspruch auf Einspeisevergütung (und Ausfallvergütung) und Strom aus ausgeförderten EEG-Anlagen nicht zulässig (§ 24 Abs. 3 EEG 2021). Daher benötigen Anlagen, die in den Weiterbetrieb gehen, einen eigenen Zähler. Dies ist auch wichtig, um eine Verfälschung von Bilanzkreisen zu vermeiden.

4) Netzanschlussvertrag

 

Nur wenn eine Anlage ans Netz angeschlossen ist, kann sie in Betrieb genommen werden und ins Stromnetz einspeisen. Für Anlagen, die aus der EEG-Förderung laufen, gilt das EEG 2021. Daraus ergibt sich folgendes:
  • Der Anspruch auf Förderung fällt weg.
  • Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers (§ 8 EEG 2021) besteht weiterhin. Sie ist unabhängig von der Förderpflicht und bezieht sich nur auf die Produktion und Einspeisung erneuerbarer Energien (§ 3 Nr. 1 EEG 2021).
  • Ebenso besteht weiterhin die Pflicht des Netzbetreibers zur physikalischen Abnahme der eingespeisten Strommenge. Der Netzbetreiber ist jedoch nicht verpflichtet, die eingespeisten Strommengen kaufmännisch abzunehmen.
  • Der Betreiber ist zur Teilnahme am Einspeisemanagement/Redispatch verpflichtet, sofern die Anlage auch zuvor zur Teilnahme verpflichtet war.
In jedem Fall sollte der Betreiber den Netzanschlussvertrag prüfen. Sofern Einspeiseverträge für Post- EEG-Anlagen abgeschlossen wurden und Regelungen zur kaufmännischen Abnahme enthalten, sollten diese gekündigt werden.