Fernsteuerbarkeit von Wind- und Solaranlagen

Fernsteuerung der Einspeiseleistung und Abruf der Ist-Einspeisung

Vermarktung zu besten Konditionen durch marktbedingte
Abregelung

Die Fernsteuerbarkeit ist laut §10b des EEG 2021 für alle Anlagen, die sich in der geförderten Direktvermarktung befinden (Marktprämienmodell) verpflichtend. Anlagenbetreiber müssen demnach ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, über die der Direktvermarkter oder ein Dritter die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und über die die Einspeiseleistung stufenweise oder, sofern die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert geregelt werden kann. 

Sofern die Fernsteuerbarkeit der Anlage nachgewiesen wurde, bekommen Anlagenbetreiber in der Regel vom Direktvermarkter monatlich die vereinbarte Vergütung und vom Netzbetreiber die Marktprämie ausgezahlt (Zwei-Strom-Modell). 

Die zwei Arten der
Fernsteuerung

Die Fernsteuerbarkeit des
Netzbetreibers

Für die Netzstabilität muss Ihr Park für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. In der Regel erfolgt die Steuerung über Funkrundsteuerempfänger oder Fernwerktechnik.

Die Fernsteuerbarkeit des
Direktvermarkters

Für die Direktvermarktung muss eine gesonderte Schnittstelle eingerichtet werden, sodass der Direktvermarkter die Leistung des Parks unabhängig fernsteuern kann. Die Schnittstelle muss einen Internetanschluss und Hardware zur Übertragung von Echtzeitdaten sowie zur Steuerung beinhalten. 

 

Die Fernsteuerbarkeit des Netzbetreibers ist also unabhängig von der Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters und es sollte sichergestellt werden, dass der Fernzugriff des Direktvermarkters nicht über die gleiche Verbindungsschnittstelle arbeitet, wie die des Netzbetreibers.

Fernzugriff durch den Direktvermarkter

Warum ist die verpflichtende Fernsteuerbarkeit wichtig?

Die verpflichtende Fernsteuerbarkeit ist neben dem Erhalt der Marktprämie wichtig für die Erhaltung der Netzstabilität und um in Echtzeit auf Marktmechanismen wie z.B. der 4- oder 6-Stunden-Regel zu reagieren. 

Die Fernsteuerbarkeit ermöglicht dem Direktvermarkter jederzeit die Ist-Einspeisung abzurufen und bei Bedarf zu reduzieren und die Leistung auch wieder hochzufahren. Diese sogenannten marktbedingten Abregelungen dienen dazu negative Strompreise zu vermeiden und den Strom zu den besten Konditionen zu vermarkten.

Wie funktioniert's?

Fixer Fahrplan - wie funktionierts

Wer ist für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit verantwortlich und was kostet das?

Die Herstellung der Fernsteuerbarkeit liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers. Dieser muss einen Dienstleister seiner Wahl beauftragen eine Fernsteuerungsanbindung herzustellen, d.h. den Park mit der notwendigen Hardware ausstatten. Dafür ist neben einer stabilen Internetverbindung eine geeignete Hardware für die Anlagensteuerung und den Fernzugriff wie z.B. Datenlogger mit einer Direktvermarktungsschnittstelle erforderlich. Die Kosten variieren je nach Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware. Hier finden Sie eine <a class="arrow">Liste an kompatiblen und gängigen Schnittstellen-Dienstleistern</a>

Wie wird die Fernsteuerungsanbindung zu uns als Direktvermarkter hergestellt?

Um die Fernsteuerungsanbindung zu uns herzustellen, muss der Anlagenbetreiber seinen gewählten Schnittstellen-Dienstleister beauftragen, auf unseren Dienstleister (energy & meteo systems) zuzugehen. Sobald die Anbindung hergestellt wurde, wird ein Fernsteuerungstest durchgeführt, um zu prüfen, ob der Park die tatsächlichen Echtzeitdaten übermittelt und um den Fernzugriff zu testen. Nach erfolgreicher Testung der Fernsteuerbarkeit wird ein Fernsteuerungsnachweis (Testat oder auch Testprotokoll) erstellt. Dieser bescheinigt dem Anlagenbetreiber und auch Verteilnetzbetreiber, dass der Park über die verpflichtende Fernsteuerbarkeit verfügt.

EEG Direktvermarktung - Solaranlage vor Windturbinen

Nachweis der Fernsteuerbarkeit zur (Fort-)Zahlung der Marktprämienvergütung

Als Nachweis für die Einrichtung und Herstellung der Fernsteuerbarkeit muss der Direktvermarkter der Nachweise beim Netzbetreiber einreichen, damit der Anlagenbetreiber (weiterhin) die Marktprämie erhält: 

  1. Erklärung der Fernsteuerbarkeit
  2. Fernsteuerungstestat 
  3. Einbaubeleg der Fernsteuerungstechnik 

(1) Die Erklärung der Fernsteuerbarkeit finden Sie im Anhang unseres Direktvermarktungsvertrages. Bestimmte Netzbetreiber fordern jedoch die Unterzeichnung ihrer eigenen Erklärungen der Fernsteuerbarkeit. Sollte sich Ihr Park im Netzgebiet eines dieser Netzbetreiber befinden, lassen wir Ihnen die entsprechende Vorlage zusätzlich zukommen. 

(2) Das Fernsteuerungstestat wird erstellt, sobald Ihr Schnittstellen-Dienstleister den Park bei uns aufgeschaltet hat und die Anbindung hergestellt wurde. 

(3) Den Einbaubeleg der Fernsteuerungstechnik erhalten Sie von Ihrem Schnittstellen-Dienstleister zur Inbetriebnahme Ihres Parks.

Fristen zur
Herstellung der Fernsteuerbarkeit / Nachweis der Fernsteuerbarkeit

Im EEG wurden darüber hinaus Fristen zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit festgelegt. In der Direktvermarktung wird zwischen einer Neuinbetriebnahme und einem Bestandspark unterschieden.

Neuinbetriebnahme

 

Bei einer Neuinbetriebnahme muss seit dem EEG 2021 die Fernsteuerbarkeit ab Inbetriebnahme gegeben sein und durch einen Einbaubeleg vom Schnittstellen-Dienstleister nachgewiesen werden.

Bestandspark (Wechsel des Direktvermarkters)

Bei einem Bestandspark muss die Fernsteuerbarkeit zu Beginn der Direktvermarktung gegeben sein und durch einen Fernsteuerungstest seitens des Direktvermarkters nachweisbar sein.

 

Wird die Fernsteuerbarkeit nicht rechtzeitig hergestellt, droht die Verringerung des anzulegenden Wertes gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a EEG 2021. 

Gehen Sie also die Fernsteuerbarkeit Ihres Parks frühzeitig an, sodass es zu keinen Engpässen bei der fristgerechten Umsetzung Ihres Schnittstellen-Dienstleisters und auch uns als Direktvermarkter kommt. 

Nutzen Sie gerne unseren beispielhaften Einbaubeleg als Vorlage für die Erstellung Ihrer Dokumente.

 

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Die wichtigsten Punkte im Überblick

 

  • Die Umsetzung der Fernsteuerbarkeit sollte frühzeitig angegangen werden. 
  • Bei Neuanlagen muss diese bereits zur Inbetriebnahme vorliegen, bei Bestandsanlagen spätestens zum Beginn der Direktvermarktung. 
  • Neben einer ausreichenden Internetverbindung wird entsprechende Hardware benötigt. 
  • Der Einbaubeleg wird vom Fernsteuerungsdienstleister ausgestellt.
  • Nach der Installation müssen verschiedene Tests durchgeführt werden, um die Funktionsweisen zu überprüfen.
  • Dies resultiert in einem Fernsteuerungsnachweis, welcher als Bescheinigung der erfolgreich installierten und getesteten Fernsteuerungseinheit der Anlage dient. 
  • Nun können wir Ihre Anlage zu besten Konditionen vermarkten und Sie erhalten die Marktprämie vom Netzbetreiber.

Kompatible Schnittstellen/Dienstleistungspartner

Nachfolgend finden Sie einen Auszug an kompatiblen bzw. gängigen Schnittstellen, um eine Fernsteuerungsanbindung zu uns als Direktvermarkter herzustellen:

Windpark-Schnittstellen

BTC 

ee technik 

Emsys 

Enercon 

GE 

HanseWerk 

Nordex 

Protea 

Quantec 

Scada and More 

Senvion 

WPD Windmanager Technik

Solarpark-Schnittstellen

ATS 

Conpower 

EP Grid 

ESB 

Gantner 

IBC Solar 

JPs-Projects 

Meteocontrol 

Skytron 

SolarLog 

Etc.

Meldung von Nichtverfügbarkeiten

Nichtverfügbarkeiten (z.B. durch Reparaturen, Beschädigungen) müssen im Rahmen von Direktvermarktungsverträgen verpflichtend gemeldet werden. Hierfür kann die elektronisch standardisierte API Schnittstelle genutzt werden für automatische Meldungen von Nichtverfügbarkeiten. Im Betreiberportal können Nichtbeanspruchbarkeiten für Ihre Parks eingegeben werden. Nur in Notfällen soll ein telefonischer Kontakt genutzt werden. Wir unterstützen Sie bei der Anbindung und den Zugängen, um diese Meldungen möglichst unkompliziert für Sie zu gestalten.

Checklisten

Laden Sie sich unsere Checklisten zur Neuinbetriebnahme oder für Bestandsparks herunter, um sich sicher zu sein, dass alle Schritte abgeschlossen sind. Auch können Sie hier unsere allgemeine Checkliste zu den Stammdaten mit weiterführenden Informationen herunterladen.

<a class="button" href="https://energysales.vattenfall.de/publikationen/downloads#fernsteuerbar" title="Hier geht es zu den Downloads zum Thema Fernsteuerbarkeit">Zu den Downloads</a>

 

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Wussten Sie schon?

Was ist eine stufenweise Abregelung?

Eine stufenweise Abregelung bedeutet, dass ein Park in vorher definierten Stufen heruntergeregelt wird, wie z. B. 100 % / 60 % / 30 % / 0 %. So wird mit meist mehreren Minuten Abstand die Leistung auf die jeweiligen Stufen reduziert, bis der Sollwert erreicht ist. Dies dient der Schonung der Anlagenbauteile.

Wie funktioniert das Marktprämienmodell?

Das Marktprämienmodell sichert dem Anlagenbetreiber einen Erlös mindestens in Höhe der fixen Einspeisevergütung. Es setzt sich zusammen aus dem Marktwert, der vom Direktvermarkter ausgezahlt wird, und der Marktprämie, die vom Verteilnetzbetreiber ausgezahlt wird. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und der anlagenspezifischen Förderhöhe aus.

Was sind Nichtverfügbarkeiten bzw. Nichtbeanspruchbarkeiten?

Eine Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtbeanspruchbarkeit ist eine geplante oder ungeplante Abschaltung einer oder mehrerer Anlagen wegen einer Wartung, Reparatur oder Störung.

Was ist eine API-Schnittstelle?

Sollten Sie eine Betriebsführersoftware z.B. von Rotorsoft oder einem ähnlichen Dienstleister haben, der die <a class="arrow">BWE Schnittstelle</a> unterstützt und die Nichtbeanspruchbarkeiten über eine API melden wollen, können wir Ihre API-Adresse (Login-Namen) gerne in unseren Stammdaten hinterlegen.

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