Fernsteuerung der Einspeiseleistung und Abruf der Ist-Einspeisung
Die Fernsteuerbarkeit ist laut §10b des EEG 2021 für alle Anlagen, die sich in der geförderten Direktvermarktung befinden (Marktprämienmodell) verpflichtend. Anlagenbetreiber müssen demnach ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, über die der Direktvermarkter oder ein Dritter die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und über die die Einspeiseleistung stufenweise oder, sofern die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert geregelt werden kann.
Sofern die Fernsteuerbarkeit der Anlage nachgewiesen wurde, bekommen Anlagenbetreiber in der Regel vom Direktvermarkter monatlich die vereinbarte Vergütung und vom Netzbetreiber die Marktprämie ausgezahlt (Zwei-Strom-Modell).
Die Fernsteuerbarkeit des Netzbetreibers ist also unabhängig von der Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters und es sollte sichergestellt werden, dass der Fernzugriff des Direktvermarkters nicht über die gleiche Verbindungsschnittstelle arbeitet, wie die des Netzbetreibers.
Die verpflichtende Fernsteuerbarkeit ist neben dem Erhalt der Marktprämie wichtig für die Erhaltung der Netzstabilität und um in Echtzeit auf Marktmechanismen wie z.B. der 4- oder 6-Stunden-Regel zu reagieren.
Die Fernsteuerbarkeit ermöglicht dem Direktvermarkter jederzeit die Ist-Einspeisung abzurufen und bei Bedarf zu reduzieren und die Leistung auch wieder hochzufahren. Diese sogenannten marktbedingten Abregelungen dienen dazu negative Strompreise zu vermeiden und den Strom zu den besten Konditionen zu vermarkten.
Die Herstellung der Fernsteuerbarkeit liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers. Dieser muss einen Dienstleister seiner Wahl beauftragen eine Fernsteuerungsanbindung herzustellen, d.h. den Park mit der notwendigen Hardware ausstatten. Dafür ist neben einer stabilen Internetverbindung eine geeignete Hardware für die Anlagensteuerung und den Fernzugriff wie z.B. Datenlogger mit einer Direktvermarktungsschnittstelle erforderlich. Die Kosten variieren je nach Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware. Hier finden Sie eine <a class="arrow">Liste an kompatiblen und gängigen Schnittstellen-Dienstleistern</a>
Um die Fernsteuerungsanbindung zu uns herzustellen, muss der Anlagenbetreiber seinen gewählten Schnittstellen-Dienstleister beauftragen, auf unseren Dienstleister (energy & meteo systems) zuzugehen. Sobald die Anbindung hergestellt wurde, wird ein Fernsteuerungstest durchgeführt, um zu prüfen, ob der Park die tatsächlichen Echtzeitdaten übermittelt und um den Fernzugriff zu testen. Nach erfolgreicher Testung der Fernsteuerbarkeit wird ein Fernsteuerungsnachweis (Testat oder auch Testprotokoll) erstellt. Dieser bescheinigt dem Anlagenbetreiber und auch Verteilnetzbetreiber, dass der Park über die verpflichtende Fernsteuerbarkeit verfügt.
Als Nachweis für die Einrichtung und Herstellung der Fernsteuerbarkeit muss der Direktvermarkter der Nachweise beim Netzbetreiber einreichen, damit der Anlagenbetreiber (weiterhin) die Marktprämie erhält:
(1) Die Erklärung der Fernsteuerbarkeit finden Sie im Anhang unseres Direktvermarktungsvertrages. Bestimmte Netzbetreiber fordern jedoch die Unterzeichnung ihrer eigenen Erklärungen der Fernsteuerbarkeit. Sollte sich Ihr Park im Netzgebiet eines dieser Netzbetreiber befinden, lassen wir Ihnen die entsprechende Vorlage zusätzlich zukommen.
(2) Das Fernsteuerungstestat wird erstellt, sobald Ihr Schnittstellen-Dienstleister den Park bei uns aufgeschaltet hat und die Anbindung hergestellt wurde.
(3) Den Einbaubeleg der Fernsteuerungstechnik erhalten Sie von Ihrem Schnittstellen-Dienstleister zur Inbetriebnahme Ihres Parks.
Im EEG wurden darüber hinaus Fristen zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit festgelegt. In der Direktvermarktung wird zwischen einer Neuinbetriebnahme und einem Bestandspark unterschieden.
Bei einer Neuinbetriebnahme muss seit dem EEG 2021 die Fernsteuerbarkeit ab Inbetriebnahme gegeben sein und durch einen Einbaubeleg vom Schnittstellen-Dienstleister nachgewiesen werden.
Bei einem Bestandspark muss die Fernsteuerbarkeit zu Beginn der Direktvermarktung gegeben sein und durch einen Fernsteuerungstest seitens des Direktvermarkters nachweisbar sein.
Wird die Fernsteuerbarkeit nicht rechtzeitig hergestellt, droht die Verringerung des anzulegenden Wertes gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a EEG 2021.
Gehen Sie also die Fernsteuerbarkeit Ihres Parks frühzeitig an, sodass es zu keinen Engpässen bei der fristgerechten Umsetzung Ihres Schnittstellen-Dienstleisters und auch uns als Direktvermarkter kommt.
Nutzen Sie gerne unseren beispielhaften Einbaubeleg als Vorlage für die Erstellung Ihrer Dokumente.
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Laden Sie sich unsere Checklisten zur Neuinbetriebnahme oder für Bestandsparks herunter, um sich sicher zu sein, dass alle Schritte abgeschlossen sind. Auch können Sie hier unsere allgemeine Checkliste zu den Stammdaten mit weiterführenden Informationen herunterladen.
<a class="button" href="https://energysales.vattenfall.de/publikationen/downloads#fernsteuerbar" title="Hier geht es zu den Downloads zum Thema Fernsteuerbarkeit">Zu den Downloads</a>
Eine stufenweise Abregelung bedeutet, dass ein Park in vorher definierten Stufen heruntergeregelt wird, wie z. B. 100 % / 60 % / 30 % / 0 %. So wird mit meist mehreren Minuten Abstand die Leistung auf die jeweiligen Stufen reduziert, bis der Sollwert erreicht ist. Dies dient der Schonung der Anlagenbauteile.
Das Marktprämienmodell sichert dem Anlagenbetreiber einen Erlös mindestens in Höhe der fixen Einspeisevergütung. Es setzt sich zusammen aus dem Marktwert, der vom Direktvermarkter ausgezahlt wird, und der Marktprämie, die vom Verteilnetzbetreiber ausgezahlt wird. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und der anlagenspezifischen Förderhöhe aus.
Eine Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtbeanspruchbarkeit ist eine geplante oder ungeplante Abschaltung einer oder mehrerer Anlagen wegen einer Wartung, Reparatur oder Störung.
Sollten Sie eine Betriebsführersoftware z.B. von Rotorsoft oder einem ähnlichen Dienstleister haben, der die <a class="arrow">BWE Schnittstelle</a> unterstützt und die Nichtbeanspruchbarkeiten über eine API melden wollen, können wir Ihre API-Adresse (Login-Namen) gerne in unseren Stammdaten hinterlegen.