Begriffe kurz erklärt
Die Beschlusskammer 6 ist zuständig für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie für vielfältige hiermit zusammenhängende Themenbereiche und ist bspw. für die Festlegungen gemäß Redispatch 2.0 zuständig.
Bei der Direktvermarktung wird Strom aus erneuerbaren Energien direkt verkauft, zum Beispiel über das Marktprämienmodell an der Strombörse EEX. Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Leistung von mindestens 100 kW haben, müssen ihren Strom direkt vermarkten (§ 20 EEG 2021). Zusätzlich müssen diese Anlagen fernsteuerbar sein. Bestandsanlage können problemlos in die Direktvermarktung wechseln und monatlich in das gewohnte Vergütungsmodell zurückkehren.