Begriffe kurz erklärt
Power-Purchase-Agreement bedeutet wörtlich übersetzt „Strom-Kauf-Vereinbarung“. Meist wird die Abkürzung PPA verwendet.
Bei einem PPA handelt es sich um einen langfristigen Vertrag zwischen einem Stromerzeuger und einem Stromabnehmer. Der Vertrag regelt die Lieferung einer Strommenge zu einem festgelegten Preis und über einen festgelegten Zeitraum. Grundsätzlich sind PPAs technologieneutral, meist wird diese Vertragsform aber für den Verkauf bzw. Kauf von Strom aus erneuerbaren Energien verwendet. Daher werden PPA oft auch als Green PPA bezeichnet.
Für Erzeuger ist ein PPA eine Möglichkeit, die Abnahme ihres Stroms aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu vereinbaren und damit die Investition abzusichern. Bei Anlagen, die aus der EEG-Förderung laufen, werden PPAs zur Anschlussfinanzierung eingesetzt. Ein PPA ist also im Gegensatz zu Fördermechanismen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein marktwirtschaftliches, flexibles und individuelles Finanzierungsinstrument.
Für Abnehmer ist ein PPA eine Möglichkeit, sich PPA Strom aus erneuerbaren Energien zu einem festen Preis zu sichern. Damit erreichen Unternehmen zwei Dinge: Erstens verringert sich ihr Risiko, schwankende Strompreise im Großhandel zahlen zu müssen, zweitens verbessern Sie mit einem Wind PPA oder Solar PPA ihre Klimabilanz des Unternehmens verbessern.
Da ein PPA ein individueller Vertrag zwischen Erzeuger und Abnehmer ist, müssen sie viele einzelne Vertragsbestandteile verhandeln. Dazu gehören:
Ein PPA ist ein flexibles, individuelles und marktwirtschaftliches Instrument zur Finanzierung erneuerbarer Energien. In vielen Ländern – etwa den USA – sind sie auf dem Vormarsch und werden gern von Unternehmen abgeschlossen, die ihre Treibhausgasemissionen reduzieren wollen. Immer häufiger sind darunter auch internationale Großkonzerne wie Google oder Amazon. Auch in Deutschland werden PPAs auf Erzeuger- und Abnehmerseite immer beliebter.
Zu den Vorteilen von PPAs zählen unter anderem:
Wie bei vielen Dingen ist auch bei PPAs ihr größter Vorteil gleichzeitig ihr größter Nachteil: Aufgrund ihrer Individualität und ihrer Flexibilität bieten sie eine extreme Bandbreite in der Vertragsgestaltung. Die Partner müssen das allgemeine Energierecht, das EEG und das Zivilrecht hinzuziehen und die Entwicklung der staatlichen Regulierung beachten.
Ebenso ist es schwierig, die Marktentwicklung vorherzusagen, die fluktuierende Erzeugung einzuschätzen und dementsprechend die Preise zu kalkulieren. Daher empfiehlt es sich, das PPA mit Strom-Forwards und anderen Hedging-Strategien abzusichern.
Die European Federation of Energy Traders (EFET) hat einen PPA-Mustervertrag erarbeitet, der gängige Klauseln und Formulierungen beinhaltet. Dieses Rahmenwerk hilft, die klassischen Faktoren wie Abnahmemengen, Lieferzeiten und Preise festzulegen sowie Dinge wie Verhaltensvorschriften, Instandhaltungspflichten und Kündigungsklauseln zu regeln.
Es gibt unterschiedliche Arten, PPAs zu bezeichnen. Dabei spielen der Stromfluss, der Standort der Anlagen und das Kunden-Lieferanten-Verhältnis eine Rolle.
Von Greenfield PPAs ist meist die Rede, wenn es sich um ein Wind PPA oder Photovoltaik PPA handelt, bei dem der Vertragspartner ein Stromerzeuger ist.
Von Green Corporate PPAs ist meist die Rede, wenn es sich um ein Wind PPA oder Photovoltaik PPA handelt, bei dem der Vertragspartner ein Stromverbraucher ist – etwa ein Industrieunternehmen oder ein Energieversorger oder Weiterverkäufer.
Ein weiteres Merkmal zur Unterscheidung sind die Standorte von Erzeugung und Abnahme. Bei einem On-Site-PPA stehen Erzeugungsanlage und Stromabnehmer in der Nähe. Dabei findet eine direkte Stromlieferung statt; das öffentliche Stromnetz wird nicht genutzt. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Solaranlage direkt auf dem Gelände eines Industrieunternehmens steht.
Bei einem Off-Site-PPA wird das öffentliche Netz für die Stromlieferung genutzt. Daher ist hier ein Bilanzkreismanagement nötig. Wenn ein Energiedienstleister das PPA abgewickelt und verschiedene Dienstleistungen wie Prognosen, Bilanzkreisführung, Vermarktung von Herkunftsnachweisen oder Risiken übernimmt, wird das PPA auch als sleeved PPA bezeichnet.
Physische PPAs und direkte PPAs sind bilaterale Verträge zwischen Erzeuger und Abnehmer, bei denen der Erzeuger den Strom direkt an den Abnehmer liefert. Dabei wird kein Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Dies ist meist der Fall, wenn sich die Erzeugungsanlage und die Verbrauchsstelle in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Der Begriff wird ebenfalls synonym zu On-Site-PPA verwendet.
Unter virtuellen PPAs, synthetischen PPAs oder auch finanziellen PPAs versteht man Verträge, bei denen der Strom nicht physisch geliefert wird. Stromproduzent und Verbraucher liegen in verschiedenen Preiszonen oder Bilanzkreisen und der physische Stromfluss ist vom finanziellen Geldfluss entkoppelt. Der PPA Strom wird klassisch gehandelt, zum Beispiel an der Strombörse: Meist ist ein PPA Anbieter eingeschaltet, der den produzierten Strom verkauft. Für die Lieferung wird die gleiche Menge Strom eingekauft. Die Eigenschaft der Stromlieferung – zum Beispiel bei erneuerbarem Strom – wird durch Herkunftsnachweise gekennzeichnet.
Ein Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlagen sollte sich gut auf den Abschluss eines Power Purchase Agreements vorbereiten. Zunächst muss er die Fakten der Anlage zusammenstellen, etwa die Leistung in MWp, die Koordinaten des Standorts, die geplante Inbetriebnahme und die gewünschte Vertragslaufzeit. Außerdem sollten ein Satzungsbeschluss und eine Baugenehmigung vorliegen.
Mit diesen Daten kann er zunächst die Finanzierung des Projekts klären: Banken können die Wirtschaftlichkeit des Projekts bewerten und Finanzierungsangebote machen. Ein PPA Unternehmen kann als Dienstleister eine erste Preisindikation für die Vergütung erstellen.
Im weiteren Verlauf des Projekts muss der Betreiber sicherstellen, dass die Anlagen fernsteuerbar sind. Außerdem muss er beim Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt ein Konto für die Herkunftsnachweise einrichten.
Neben PPAs gibt es weitere Finanzierungsmodelle für erneuerbare Energien. Dazu zählen:
Die Unterschiede zwischen Power Purchase Agreements und der EEG-Vergütung sind vielfältig. Zu den wesentlichsten Punkten gehören:
Insgesamt ergänzen sich beide Mechanismen. Sie bieten unterschiedliche Anreize und Finanzierungsmöglichkeiten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und tragen so - jeder auf seine Weise - zum Gelingen der Energiewende in Deutschland bei.
Bei einem Power Purchase Agreement (PPA) handelt es sich um einen bilateralen, langfristigen Stromliefervertrag, der zwischen einem Verkäufer (Anlagenbetreiber) und einem Käufer (Stromabnehmer, z.B. Energieversorger oder industrieller Großverbraucher) geschlossen wird. Das PPA hat für beide Seiten Vorteile: Der Anlagenbetreiber kann Stromerlöse zu Fixpreisen erzielen - der Gewerbe- oder Industriekunde sichert seine Strombeschaffung langfristig ab.
PPAs sind meist langfristig ausgelegt, zum Beispiel über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Bei einem Green PPA oder Greenfield PPA handelt es sich um ein Power Purchase Agreement - also um einen langfristigen, bilateralen Stromliefervertrag - bei dem nur grüner Strom aus Wind- oder Solarkraft zum Einsatz kommt. Mit einem Green PPA sichert der Anlagenbetreiber die Abnahme seines Stroms ab, während der Gewerbe- oder Industriekunde seine Umweltziele dank des erneuerbaren Stroms erreichen kann.
Eine Sonderform des Green PPA ist das On-Site-PPA, bei dem eine physische Nähe zwischen der Erzeugungsanlage und dem Abnehmer besteht.
Ein finanzielles PPA - auch synthetisches oder virtuelles PPA genannt - entkoppelt den Stromfluss vom Geldfluss. Erzeuger und Abnehmer einigen sich auch hier auf einen Preis pro Kilowattstunde, aber der Strom wird nicht direkt aus bestimmten Anlagen an den Verbraucher geliefert. Anstatt dessen nimmt ein Dienstleister den Strom in seinen Bilanzkreis, handelt ihn weiter und beschafft für den Verbraucher das richtige Einspeiseprofil.
Beim synthetischen PPA kommen zusätzlich Contracts for Differences (CfDs) zum Einsatz. Dabei werden Ausgleichzahlungen geleistet, wenn der Marktpreis vom vereinbarten PPA-Preis abweicht.