Was ist dran an Habecks Osterpaket?

Von der Koalitionsvereinbarung bis zum ersten Gesetzentwurf sind gerade einmal fünf Monate vergangen. Das Wording von Minister Habeck und die Geschwindigkeit sind ambitioniert – und tatsächlich ist das Osterpaket die größte Novelle des EEG seit seinem Bestehen. Doch was ist dran am Paket?

Juni 2022

Der für Wirtschaft und Klima zuständige Minister Robert Habeck hatte seit Beginn seiner Amtszeit das Ziel, bis Ostern ein Sofortprogramm für den Ausbau erneuerbarer Energien vorzulegen – so entstand der Name Osterpaket.

Eigentlich besteht das Osterpaket aus drei einzelnen Gesetzesnovellen:

  • Paket I ist ein Gesetzentwurf für Sofortmaßnahmen für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. 
  • Paket II ist ein Entwurf für die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes. 
  • Paket III ist ein Entwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage.

 
Insgesamt werden viele kleine und sechs große Gesetze angepasst – bis hin zum Energiewirtschaftsgesetz. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: das Gros in 2023, die Abschaffung der EEG-Umlage schon zum 1. Juli 2022. Einige Regelungen bedürfen der Genehmigung der Europäischen Kommission.

 

Paket I

Paket I verfolgt das Ziel eines schnellen Umstiegs der Stromerzeugung auf erneuerbare Energien. 2030 sollen mindestens 80 Prozent erreicht sein, 2035 soll die Energieversorgung fast vollständig treibhausgasneutral sein. Zu den Maßnahmen für die Zielerreichung zählen die Überarbeitung der Finanzierung, der gesetzliche Vorrang für erneuerbare Energien und Anreize zur kurzfristigen Erhöhung der erneuerbaren Erzeugung. Zur Finanzierung fällt die EEG-Umlage weg und die Förderung wird anstatt dessen aus dem Bundeshaushalt gesichert, dafür gibt es einen Referentenentwurf für ein Energie Umlagen Gesetz (EnUG). Auch die Einordnung als „überragendes öffentliches Interesse“ und der Ersatz von Planfeststellungsverfahren durch Plangenehmigungsverfahren werden erhebliche Auswirkungen haben, denn sie werden zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen, weil es nicht mehr so viele Einspruchsmöglichkeiten gibt.

 

Paket II

Paket II verfolgt das Ziel, den Ausbau von Wind auf See zu beschleunigen und Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verbessern. Dazu wird das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) novelliert. Danach sollen – so die derzeitigen Pläne – 20 Gigawatt bis 2030, 40 GW bis 2040 und 70 Gigawatt bis 2045 errichtet werden.

 

Paket III

Paket III verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher von hohen Strompreisen zu entlasten. Es regelt daher das vorzeitige Ende der bisherigen EEG-Umlage schon zum 1. Juli 2022. Versorger werden zur Preisminderung in Höhe der EEG-Umlage verpflichtet, um eine indirekte Preiserhöhung auszuschließen.

 

Auswirkungen auf Solar sowie Wind on- und offshore

Insgesamt sieht der Strommengenpfad 600 Terawattstunden erneuerbare Stromerzeugung im Jahr 2030 vor. Dazu muss die installierte Leistung von Windanlagen an Land 115 Gigawatt betragen, Solaranlagen müssen 215 Gigawatt erreichen und das Ziel für Offshore-Wind sind 30 GW installierte Leistung. Das bedeutet, dass rund 10 GW pro Jahr für Wind an Land und für Solar ausgeschrieben werden. Zusätzlich kommen innovative H2-Stromspeicher als neues Ausschreibungs-Segment hinzu. Damit sollen Anlagenkombinationen gefördert werden, bei denen Wasserstoff als Speichertechnologie verwendet wird – Details dazu werden noch in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Der Ausbau wird durch unterschiedliche Maßnahmen beschleunigt, so wird zum Beispiel das Referenzertragsmodell für windschwache Standorte verbessert: Für Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent gilt dann der Korrekturfaktor 1,55 und für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42. Ein weiteres Plus: Bürgerenergiegesellschaften müssen Windparks bis 18 MW nicht mehr ausschreiben.

Auch im Bereich Solar gibt es Maßnahmen, die schon jetzt wirksam werden: So ist ein Volleinspeisungstarif für Anlagen möglich, die dieses Jahr in Betrieb gehen. Und auch hier sind Bürgerenergieanlagen bis 6 MW von den Ausschreibungen ausgenommen. Zusätzlich könnten neue Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen Schwung bringen, denn diese können sich künftig auch an bestehenden Wind- und Freiflächenanlagen beteiligen.

 

Kurzbewertung

Zweifelsohne werden die Belange des Klimaschutzes durch das Osterpaket verstärkt. Die Ausbaupfade sind ambitioniert, könnten aber dadurch ermöglicht werden, dass es Regelungen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren gibt. Vor allem das „überragende öffentliche Interesse“ erhöht die Durchsetzungsfähigkeit für erneuerbare Energien, z.B. gegenüber dem Baurecht, Denkmalschutz oder artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Im Übrigen gilt dies ebenso für Anbindungsleitungen. Das schafft Anreize und größere Rechtssicherheit.

 

Ausblick auf das Sommerpaket

Mit Veröffentlichung des Osterpakets wurde bereits ein Sommerpaket angekündigt. Dieses wird vermutlich Regelungen zur Flächenkulisse enthalten – demnach sollen zwei Prozent der Fläche aller Bundesländer für Windenergie genutzt werden. Erwartet wird, dass dies zum Beispiel in Form eines Wind-an-Land-Gesetzes geschieht, ähnlich wie bei Offshore-Wind mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz.

Außerdem erwarten wir eine Konkretisierung des Planungs- und Genehmigungsrechts, etwa im Hinblick auf die Reduzierung des Prüfumfangs, die Straffung von Fristen oder die Vereinfachung von Repowering. Auch eine bundesweite Vereinheitlichung des Artenschutzes wird erwartet, um Prüfungen zu verkürzen.

 

Weitere Informationen zu Habecks Osterpaket finden Sie auch in unseren Webinar-Unterlagen: 

 

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