Redispatch 2.0 sollte zum 10. Oktober 2021 eingeführt werden, wurde aber aufgrund vielfacher Umsetzungsschwierigkeiten seitens der Netzbetreiber mit einer Übergangslösung bis ursprünglich 31. Mai 2022 versehen. Die Leistungsbeziehungen und Abrechnungen für die Übergangslösung unterscheiden sich umsatzsteuerlich von der finalen Ausgestaltung. Wir erklären, was es damit auf sich hat.
Einige Netzbetreiber sind am 1. Juni 2022 in das finale Redispatch-2.0-Modell gewechselt. In diesem finalen Modell wird die Redispatch-Ausfallarbeit mit 19 Prozent besteuert. Alles vor dem 1. Juni 22 befindet sich noch in der BDEW Übergangslösung. Von den Unterschieden hinsichtlich der Umsatzsteuer sind der Anschlussnetzbetreiber (ANB), der Anlagenbetreiber (AB) und der Bilanzkreisverantwortliche beziehungsweise der Direktvermarkter (DV/BV) betroffen.
Die Abrechnungspositionen in den Gutschriften an den Anlagenbetreiber umfassen:
In der Übergangslösung des Redispatch 2.0 liegt eine Entschädigungszahlung an den Anlagenbetreiber für die vom Anschlussnetzbetreiber abgeregelten Strommengen vor. Hier gibt es keine Leistungsbeziehung zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Direktvermarkter bzw. Bilanzkreisverantwortlichen und es gibt keinen Umsatzsteuer-Ausweis.
In der finalen Lösung des Redispatch 2.0 gilt die Vergütung der Redispatch-Mengen als „eine normale Stromlieferung“ vom Direktvermarkter an den Anlagenbetreiber, die zum Regelsteuersatz abgerechnet wird. Hier liegt eine Leistungsbeziehung bezüglich der Stromlieferung vom Anlagenbetreiber an den Direktvermarkter bzw. Bilanzkreisverantwortlichen vor.
In der finalen Ausgestaltung werden die Redispatch-Mengen wie eine normale Stromlieferung betrachtet, da hier auch eine physische Gutschrift der Mengen vom Anschlussnetzbetreiber zum Direktvermarkter bzw. Bilanzkreisverantwortlichen erfolgt.
Sie haben Fragen zu Redispatch 2.0? Sprechen Sie uns gern an!
<a class="arrow">renewables@vattenfall.de</a>
<a class="button">Zur Artikel-Übersicht</a>