Neue Regelungen zu Bilanzkreisen im EnWG –
mit Auswirkungen für die Direktvermarktung

Die Einführung der Direktvermarktung galt als Meilenstein für die effiziente Integration von erneuerbaren Energien: Marktbasierte Prinzipien traten an die Stelle der EEG-Umlage. Jedoch sorgte eine angedachte Regelung für die Bilanzkreisbewirtschaftung im EnWG-Regierungsentwurf vor Kurzem in der Branche für Wirbel, bevor sie wieder entschärft wurde.

Oktober 2023

Die Hintergründe zur Direktvermarktung

Direktvermarkter tragen zur effizienten und sicheren Integration von erneuerbaren Energien bei. Sie erstellen Prognosen für ihre Anlagen, handeln den produzierten Strom, kümmern sich um den Ausgleich von Fehl- oder Überschussmengen und rechnen die Erlöse und Kosten mit den Betreibern bzw. Netzbetreibern ab. Wie immer bei den Erneuerbaren gibt es dafür eine maßgebliche Grundlage: das Wetter, beziehungsweise dessen Vorhersagen. Und genau wie die Vorhersage ist auch die Stromproduktion nicht zu 100 Prozent kalkulierbar.

 

Gesetzesvorschlag zu Bilanzkreisen

Im Vorschlag zum neuen § 20 Abs. 1a Satz 9 EnWG-E schreibt der Gesetzgeber, dass "zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (..) ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden“ muss. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt darüber hinaus die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen. 

 

Die Rolle der Bilanzkreise

Wie allen Akteuren im Energiesystem ist auch dem Direktvermarkter ein (Marktprämien)-Bilanzkreis in jeder der vier Regelzonen zugeordnet. Darin werden alle Prognosen sowie Ein- und Ausspeisungen und Handelsgeschäfte beim Übertragungsnetzbetreiber registriert. Diese Regelung hat bereits ihren Ursprung in § 4 Abs. 2 StromNZV und wird nun in das EnWG übernommen. Doch genau wie bei der Wettervorhersage kommt es auch bei der Erzeugung erneuerbarer Energien – trotz aller Sorgfalt – zu Abweichungen zwischen den angemeldeten und den tatsächlich produzierten Mengen. Dann wird Ausgleichsenergie fällig: Der Bilanzkreisverantwortliche muss die Über- oder Unterdeckung physisch ausgleichen.

 

Wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen

Da Ausgleichsenergie in bestimmten Stunden oft mehrere Tausend Euro kostet, sind Direktvermarkter hohen finanziellen Risiken ausgesetzt. Somit tragen sie bereits heute die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen (§ 4 Abs. 2. S. 2 StromNZV) und haben schon allein aus finanzieller Sicht ein Interesse daran, größte Sorgfalt bei den Prognosen walten zu lassen. Eine ursprünglich im Gesetzesentwurf enthaltene Verpflichtung zum vollständigen Ausgleich des Bilanzkreises, der Abweichungen als Verstoß gegen die Pflicht zur ausgeglichenen Bilanzkreisführung gewertet hätte, wurde in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen vom 12.09.2023 nun aber wieder entfernt. Der mit den Änderungen befasste Ausschuss fokussiert übrigens neben allgemeinen energierechtlichen Vorschriften vor allem die Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an EU-Vorgaben.

Bilanzkreisverträge sind somit ein wichtiges Element eines funktionierenden Energiesystems. Daher werden der Bilanzkreisvertrag und die grundsätzliche Zuweisung der finanziellen Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen in das EnWG aufgenommen. Die weitere Ausgestaltung des Bilanzkreissystems erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem. 

 

Haben Sie Fragen zum Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts oder zum Bilanzkreismanagement? Kommen Sie gern auf uns zu!

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