Windpark an der Küste auf Feld im Schnee

Neue Rechtslage beim Redispatch in Verteilernetzen

Um die Erneuerbaren bestmöglich in den Markt zu integrieren, muss der Redispatch zu einem robusten, massengeschäftstauglichen System für die Energiewende werden. Doch viele Prozesse funktionieren auch vier Jahre nach ihrer Einführung noch nicht einwandfrei. Daher gibt es jetzt Neuregelungen – vor allem zum bilanziellen Ausgleich.

Februar 2026

Der bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern hakt unter anderem an unvollständigen Daten, uneinheitlichen Abrechnungen und zu vielen Ansprechpartnern. Daher wurde ein Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0 initiiert. Die Ziele sind, die Prozesse zwischen den beteiligten Akteuren zu entschlacken und zu stabilisieren – vor allem die Bilanzierung – und die Koordination über alle Netzebenen zu verbessern.

Am 22. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Dadurch traten die Änderungen des § 14 EnWG am Folgetag, dem 23. Dezember 2025, in Kraft.

 

Die Neuregelungen im Detail

Die Neuregelungen betreffen den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilnetzen zwischen dem Anlagenbetreiber, dem Direktvermarkter als Bilanzkreisverantwortlichem und dem Verteilnetzbetreiber selbst. Sofern ein Verteilnetzbetreiber durch Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht zum bilanziellen Ausgleich verpflichtet ist, wird statt des bilanziellen Ausgleichs ein finanzieller Aufwendungsersatz eingeführt. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber (§ 14 Abs. 1b EnWG) und nicht mehr der Direktvermarkter als Bilanzkreisverantwortlicher.

 

Auswirkungen auf Direktvermarktungsverträge und Direktvermarktungsangebote

Da seit 23. Dezember der Netzbetreiber die finanzielle Kompensation für Redispatch-Ausfallarbeit direkt an den Anlagenbetreiber auszahlt, entfällt die vom Direktvermarkter gezahlte Entschädigung für Redispatch-Ausfallarbeit. [1] Eine Erstattung der Redispatch-Ausfallarbeit konnte bisher nur vorgenommen werden, wenn der Netzbetreiber einen ordnungsgemäßen bilanziellen Ausgleich oder finanziellen Ausgleich gegenüber dem Direktvermarkter durchgeführt hat.[2]

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung zu Redispatch-Maßnahmen erhalten Anlagenbetreiber eine finanzielle Kompensation direkt durch den Verteilnetzbetreiber.

Der Anlagenbetreiber wird mit dieser vertraglichen und gesetzlichen Neuregelung zu Redispatch-Maßnahmen des Verteilnetzbetreibers nicht benachteiligt, sondern vollständig vom Verteilnetzbetreiber finanziell ausgeglichen.

 

Weitere Entwicklung der Entschädigungszahlungen

Um möglicherweise zukünftig trotzdem die vereinbarte Entschädigungszahlung für Redispatch-Ausfallarbeit auszahlen zu können, werden zwischen den beteiligten Branchenakteuren verschiedene Optionen diskutiert (Stand 20.02.2026), welche auch prozessual umsetzbar sein müssen.

Wir werden unsere Kundinnen und Kunden informieren und bitten in der Zwischenzeit um etwas Geduld.

 

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[1] siehe BNetzA - Mitteilung Nr. 12 zum Redispatch 2.0

[2] gemäß § 13a Abs. 1a Satz 1 und § 13a Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie BDEW-Übergangslösung