Energielexikon
Im Duldungsfall regelt der Netzbetreiber die Anlage und im Aufforderungsfall der Anlagenbetreiber bzw. ein von ihm beauftragter Einsatzverantwortlicher. Der Duldungsfall stellt den Standard im Redispatch 2.0 dar, weil der Aufforderungsfall ein zusätzliches Risiko (Erfüllungsrisiko) für den EIV bzw. Anlagenbetreiber bedeutet.
Bei der Direktvermarktung wird Strom aus erneuerbaren Energien direkt verkauft, zum Beispiel über das Marktprämienmodell an der Strombörse EEX. Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Leistung von mindestens 100 kW haben, müssen ihren Strom direkt vermarkten (§ 20 EEG 2021). Zusätzlich müssen diese Anlagen fernsteuerbar sein. Bestandsanlage können problemlos in die Direktvermarktung wechseln und monatlich in das gewohnte Vergütungsmodell zurückkehren.