Begriffe kurz erklärt
Werden Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des Einspeisemanagements abgeregelt, so muss der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom entschädigen. Dies geschieht nach dem Pauschalabrechnungsverfahren oder dem Spitzabrechnungsverfahren.
Beim Pauschalabrechnungsverfahren wird die Anlagenleistung der letzten Viertelstunde pauschal für die Zeit der Regelung angesetzt. Beim Spitzabrechnungsverfahren wird der hypothetische Einspeiseverlauf anhand von Wetterdaten wie Sonneneinstrahlung oder Windstärke ermittelt und abgerechnet.
Bei der Direktvermarktung wird Strom aus erneuerbaren Energien direkt verkauft, zum Beispiel über das Marktprämienmodell an der Strombörse EEX. Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Leistung von mindestens 100 kW haben, müssen ihren Strom direkt vermarkten (§ 20 EEG 2021). Zusätzlich müssen diese Anlagen fernsteuerbar sein. Bestandsanlage können problemlos in die Direktvermarktung wechseln und monatlich in das gewohnte Vergütungsmodell zurückkehren.