Begriffe kurz erklärt
Laut Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) muss jede Verbrauchsstelle mit einer Messstelle ausgestattet sein, sodass der Energieverbrauch nachvollzogen und einem Lieferanten zugeordnet werden kann. Für einen Großteil der Verbrauchsstellen übernimmt diese Aufgabe der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB), der – solange sich ein Verbraucher nicht für einen anderen Betreiber entscheidet – in der Regel der örtliche Netzbetreiber ist. Wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist „ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 (MsbG) wahrnimmt“.
Bei der Direktvermarktung wird Strom aus erneuerbaren Energien direkt verkauft, zum Beispiel über das Marktprämienmodell an der Strombörse EEX. Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Leistung von mindestens 100 kW haben, müssen ihren Strom direkt vermarkten (§ 20 EEG 2021). Zusätzlich müssen diese Anlagen fernsteuerbar sein. Bestandsanlage können problemlos in die Direktvermarktung wechseln und monatlich in das gewohnte Vergütungsmodell zurückkehren.