Sicherheit für Netz und Infrastruktur ist längst nicht mehr nur ein Thema für die großen Player in unserer Branche: auch kleine Betreiber bis hin zu Privatanlagen sind Cyberangriffen ausgesetzt. Wir erklären, welche rechtlichen Grundlagen bestehen und was Betreiber beachten müssen.
Mai 2026
Laut einem Positionspapier des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)[1] ist die Bedrohungslage für Kritische Infrastrukturen (KRITIS) seit Jahren hoch. Dabei stehe auch der Energiesektor im Fokus, vor allem weil zunehmend dezentrale Wind- und Solaranlagen in die Netze eingebunden werden und diese eine wachsende Angriffsfläche für Cyberangriffe bieten.[2] Daher wird auch für kleinere Betreiber Cyberresilienz zum entscheidenden Faktor. Das Ziel ist es, Angriffe schnell genug zu erkennen und zu stoppen.
Welche Gesetze regeln Cybersicherheit?
Abgesehen davon, dass Personen und Unternehmen ein eigenes Interesse an Cyberresilienz haben, macht auch der Gesetzgeber Vorgaben, denn sein Interesse ist der Schutz der kritischen Infrastruktur (KRITIS). Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich unter anderem in der europäischen Richtlinie für Netz- und Informationssicherheit (NIS-2), die im Januar 2023 in Kraft trat.[3] Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ist das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG).[4] Es ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und deckt Unternehmen in 18 Sektoren ab.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das Gesetz unterscheidet zwischen „besonders wichtigen Einrichtungen“ (bwE) und „wichtigen Einrichtungen“ (wE). Neben den allgemein gültigen Faktoren hängt die Einteilung in bwE und wE bei Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen auch von der installierten Leistung und der Einstufung als KRITIS-Unternehmen ab.
Besonders wichtige Einrichtung:
Wichtige Einrichtung:
Darüber hinaus greifen für viele Betreiber Besonderheiten. So müssen laut Energiewirtschaftgesetz (z.B. § 11 EnWG[5]) und KRITIS-Verordnung Betreiber von Energieanlagen, die im Sinne des Gesetzes „erheblich“ sind (oft schon ab 104 MW[6]), IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik umsetzen. Dafür ist ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach ISO 27001 oder dem IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur notwendig. Auch über die Lieferkette können Unternehmen vertraglichen Sicherheitsanforderungen unterliegen, z.B. wenn sie an einen Direktvermarkter liefern.
Was müssen Betreiber tun?
Betreiber von Windparks, Solarparks oder Biogasanlagen sollten folgende Punkte prüfen:
IT-Sicherheit in unserem Strom-Direktvermarktungsvertrag
Für unsere Kunden haben wir unseren Strom-Direktvermarktungsvertrag aktuell um das Thema IT-Sicherheit ergänzt. Darin weisen wir darauf hin – wie auch gesetzlich vorgesehen – dass jeder Vertragspartner verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für seine informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse und die ausgetauschten Daten zu gewährleisten sowie Meldepflichten einzuhalten.
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[1] https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Cyber-Sicherheit/Positionspapier_Cybersicherheit_Energiesektor.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[2] https://www.neueenergie.net/artikel/wissen/infrastruktur/cyberangriff-windpark-hacking-automatisiert
[3] https://www.bsi.bund.de/DE/Das-BSI/Auftrag/Gesetze-und-Verordnungen/NIS-2-Richtlinie/nis-2-richtlinie.html
[4] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/VO.html
[5] https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__11.html
[6] https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/anhang_1.html