Der Umstieg auf Redispatch 2.0 sollte das deutsche Engpassmanagement digitalisieren, stellte die Marktteilnehmer jedoch vor allem im Verteilnetz vor immense Hürden. Mit den Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen und dem Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes nimmt die Regulatorik jetzt neue Formen an. Wir erläutern den aktuellen Stand.
Oktober 2026
Beim Thema Redispatch kommt die Branche seit rund fünf Jahren nicht weiter. Während der physikalische Netzausbau hinterherhinkt, wächst der dezentrale Zubau erneuerbarer Energien massiv – das erhöht den Druck auf das System täglich. Die Kosten für das Engpassmanagement betrugen im Jahr 2025 ca. drei Milliarden Euro, jedoch entfallen auf erneuerbare Anlagenbetreiber nur rund 433 Mio. Euro als finanzieller Ausgleich.[1]
Der gesetzlich vorgesehene bilanzielle Ausgleich auf Verteilernetzebene erwies sich in der Praxis als zu komplex für den Massenprozess. Lange behalf sich die Branche mit der BDEW-Übergangslösung.[2] Nun strukturieren die Festlegungen der Bundesnetzagentur die Prozesse und finanziellen Aufwendungssätze neu.
Prognosemodell vs. Planwertmodell
Der Kernunterschied zwischen Planwertmodell und Prognosemodell liegt darin, wer die voraussichtliche Erzeugung meldet und wie die entgangene Strommenge (Ausfallarbeit) bei einem Netzeingriff ermittelt wird:
Planwertmodell (ex-ante)
Quelle: Bundesnetzagentur, BK6-23-241, „Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0“, Beschluss vom 7. Mai 2026, insbesondere Anlage 2 „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“.
Prognosemodell (ex-post)
Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-23-241 zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen, Beschluss vom 7. Mai 2026, insbesondere Anlage 2 „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“.
BilAReM: Der regulatorische Rahmen und der Zielpfad 2031
Am 7. Mai 2026 hat daher die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung BK6-23-241[3] „Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen“ (BilAReM) beschlossen. Die Festlegung ersetzt die bisherigen Redispatch-2.0-Festlegungen BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061.
Das primäre Ziel der BilAReM ist es, einheitliche Regeln für Bilanzierung, Ausfallarbeit, Datenbereitstellung und Marktkommunikation zu schaffen. Vor allem soll der langfristige Zielpfad hin zum Planwertmodell (siehe Kasten) festgelegt werden.
Regulatorisch setzt die BNetzA auf eine zweistufige Transformation:
Ausfallarbeit: Das ändert sich bei der Abrechnung
Zusätzlich verschärft die BilAReM die Pflichtenhefte für Marktteilnehmer spürbar: Für Batteriegroßspeicher (BESS) gelten künftig deutlich erweiterte Melde- und Datenbereitstellungspflichten. Zudem müssen Planungsdaten für Redispatch und Regelleistung künftig explizit Angaben zu Vorhaltung und Besicherungsleistung enthalten. Parallel werden Verteilernetzbetreiber (VNB) zu einer intensiveren horizontalen und vertikalen Koordination verpflichtet, um Flexibilitäten und Redispatch-Potenziale netzübergreifend abzustimmen.
Gesetzlicher Paradigmenwechsel beim bilanziellen Ausgleich für Redispatch und Bestimmung des finanziellen Aufwendungsersatz
Eine der gravierendsten Neuerungen für Direktvermarktungsverträge geht auf die Neuregelung von § 14 Abs. 1b EnWG vom 23.12.2025 zurück: Sofern ein Verteilernetzbetreiber nicht zum bilanziellen Ausgleich verpflichtet ist, tritt an dessen Stelle ein finanzieller Aufwendungsersatz.
Anspruchsberechtigt für den Aufwendungsersatz ist gesetzlich der Anlagenbetreiber und nicht mehr der Direktvermarkter als Bilanzkreisverantwortlicher (BKV). Zwar nimmt der BKV den bilanziellen Ausgleich weiterhin faktisch vor, der finanzielle Ausgleich für die entstehenden Bilanzkreisabweichungen wird jedoch zwischen VNB und Anlagenbetreiber abgerechnet. Hinsichtlich der Höhe bzw. Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes akzeptiert die Beschlusskammer 8 bis zur Geltung einer Festlegung Kosten in Höhe der Anwendung des Mischpreisverfahrens nach der BDEW-Übergangslösung.[4]
Angemessener Aufwendungsersatz und Mischpreis – Konkretisierung in einem neuen Festlegungsverfahren BK8-26-001-A
Um die Bemessung dieses Aufwendungsersatzes durch pauschale Bestimmungsmethoden zu vereinfachen, hat die Beschlusskammer 8 zunächst am 08.06.2026 ein Eckpunktepapier zum Erlass einer Festlegung zur Kostenerstattung im „unbilanzierten“ Redispatch[5] veröffentlicht, welches im Rahmen der Konsultation von der Branche als zu komplex in der Umsetzung beurteilt wurde.
Daraufhin hat die Beschlusskammer 8 der BNetzA am 1. Oktober 2026 einen Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs (Kostenerstattung bei Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber, BK8-26-001-A) veröffentlicht [6]. Konsultationen sind bis zum 21. Oktober möglich, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.
Darin schlägt die BNetzA eine pauschalierte Bestimmungsmethode vor:
Auswirkungen auf Direktvermarktungsverträge ab 2027
Für die vertragliche Ausgestaltung von Direktvermarktungsverträgen hinsichtlich etwaiger Redispatch-Entschädigungszahlungen ergeben sich ab 2027 zwei dominierende Vergütungsmodelle im Markt:
Variante 1: Ohne Vergütung der Redispatch Ausfallarbeit durch den Direktvermarkter
Entschädigungszahlung durch den Netzbetreiber gem. § 14 Abs. 1b EnWG direkt an den Anlagenbetreiber mit angemessenem Aufwendungsersatz (derzeit Mischpreis)
Variante 2: Mit Vergütung der Redispatch-Ausfallarbeit mit Monatsmarktwert/Spot
Entschädigungszahlung durch den Direktvermarkter als Differenz zwischen Monatsmarktwert und dem ermittelten einheitlichen Mischpreis je Viertelstunde (72,5 Prozent Intraday-Ausgleichsenergieindex IDAEP und 27,5 Prozent regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis ReBAP) abzüglich einer Overheadkosten-Pauschale in Höhe von 1,35 €/MWh. Voraussetzung: Inkrafttreten der Festlegung BK8-26-001-A zum 01.01.2027.
Fazit
Die Festlegung BilAReM und der Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes vom Oktober 2026 markieren die Wende beim Redispatch 2.0. Der Weg ist vorgezeichnet: Hin zum Planwertmodell für Redispatch-relevante Anlagen bis zum Jahr 2031 (BilAReM) und mit der Konkretisierung einer abrechenbaren Pauschalierung beim Aufwendungsersatz ab 2027. Zusätzlich besteht die Aufgabe für Netzbetreiber und Branche, massentaugliche Geschäftsprozesse weiterzuentwickeln und umzusetzen.
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[1] https://www.smard.de/page/home/topic-article/444/219906/massnahmenvolumen-im-gesamtjahr-stabil
[3] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2023/BK6-23-241/BK6-23-241_beschluss.html
[4] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_84_Sys_Dienst/844_redispatch/Mitteilung_12/mitteilung_nr_12.html?nn=877592)
[5] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2026/2026_3-Steller/BK8-26-001/Downloads/BK8-26-001-A_Eckpunktepapier_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5
[6] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2026/2026_3-Steller/BK8-26-001/Downloads/BK8-26-001-A_Festlegungsentwurf_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=4