Neustart im Redispatch ? „BilAReM“ und Festlegungsentwurf zum angemessenen Aufwendungsersatz

Der Umstieg auf Redispatch 2.0 sollte das deutsche Engpassmanagement digitalisieren, stellte die Marktteilnehmer jedoch vor allem im Verteilnetz vor immense Hürden. Mit den Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen und dem Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes nimmt die Regulatorik jetzt neue Formen an. Wir erläutern den aktuellen Stand.

Oktober 2026

Beim Thema Redispatch kommt die Branche seit rund fünf Jahren nicht weiter. Während der physikalische Netzausbau hinterherhinkt, wächst der dezentrale Zubau erneuerbarer Energien massiv – das erhöht den Druck auf das System täglich. Die Kosten für das Engpassmanagement betrugen im Jahr 2025 ca. drei Milliarden Euro, jedoch entfallen auf erneuerbare Anlagenbetreiber nur rund 433 Mio. Euro als finanzieller Ausgleich.[1]

Der gesetzlich vorgesehene bilanzielle Ausgleich auf Verteilernetzebene erwies sich in der Praxis als zu komplex für den Massenprozess. Lange behalf sich die Branche mit der BDEW-Übergangslösung.[2] Nun strukturieren die Festlegungen der Bundesnetzagentur die Prozesse und finanziellen Aufwendungssätze neu.

Prognosemodell vs. Planwertmodell

Der Kernunterschied zwischen Planwertmodell und Prognosemodell liegt darin, wer die voraussichtliche Erzeugung meldet und wie die entgangene Strommenge (Ausfallarbeit) bei einem Netzeingriff ermittelt wird:

 

Planwertmodell (ex-ante)

  • Der Direktvermarkter bzw. Einsatzverantwortliche (EIV) übermittelt dem Netzbetreiber vorab die geplante Fahrweise der steuerbaren Ressource als viertelstündliche Planungsdaten. Diese Werte bilden die Referenz dafür, wie die Anlage ohne Redispatch-Maßnahme voraussichtlich gefahren worden wäre.
  • Ordnet der Netzbetreiber eine Leistungsänderung an, wird der betroffene Bilanzkreis gezielt so gestellt, als hätte die Anlage gemäß ihrer zuvor gemeldeten Planung eingespeist oder Strom bezogen. Die für Ausgleich und Abrechnung maßgebliche Ausfallarbeit wird auf Basis dieser Planungsdaten und der tatsächlichen Fahrweise bestimmt.
  • Das Modell ermöglicht damit einen anlagenscharfen und transparenten bilanziellen Ausgleich, setzt jedoch belastbare Prognosen, fristgerechte Datenmeldungen und weitgehend automatisierte Marktprozesse voraus.

Quelle: Bundesnetzagentur, BK6-23-241, „Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0“, Beschluss vom 7. Mai 2026, insbesondere Anlage 2 „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“.

 

Prognosemodell (ex-post)

  • Im Prognosemodell werden keine anlagenscharfen Planungsdaten des Einsatzverantwortlichen als verbindliche Grundlage für einen gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber verwendet. Stattdessen prognostiziert der Netzbetreiber die erwartete Einspeisung beziehungsweise Entnahme der steuerbaren Ressource.
  • Bei einer Redispatch-Maßnahme erfolgt der bilanzielle Ausgleich ungezielt durch den Bilanzkreisverantwortlichen der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle. Die Ausfallarbeit wird nachträglich auf Grundlage der prognostizierten bzw. hypothetischen Fahrweise ohne Redispatch und der tatsächlichen Fahrweise bestimmt; hierfür können insbesondere Mess-, Wetter- und Referenzdaten sowie festgelegte Berechnungsverfahren herangezogen werden.

Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-23-241 zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen, Beschluss vom 7. Mai 2026, insbesondere Anlage 2 „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“.

BilAReM: Der regulatorische Rahmen und der Zielpfad 2031

Am 7. Mai 2026 hat daher die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung BK6-23-241[3] „Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen“ (BilAReM) beschlossen. Die Festlegung ersetzt die bisherigen Redispatch-2.0-Festlegungen BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061.

Das primäre Ziel der BilAReM ist es, einheitliche Regeln für Bilanzierung, Ausfallarbeit, Datenbereitstellung und Marktkommunikation zu schaffen. Vor allem soll der langfristige Zielpfad hin zum Planwertmodell (siehe Kasten) festgelegt werden.

Regulatorisch setzt die BNetzA auf eine zweistufige Transformation:

  1. Für Bestandsanlagen im Verteilnetz wird das Prognosemodell zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2031 fortgeführt.
  2. Bis spätestens 1. Januar 2031 sollen schrittweise alle Redispatch-relevanten Anlagen in das Planwertmodell überführt werden, um ex-ante Transparenz und automatisierte Massenprozesse zu ermöglichen.

 

Ausfallarbeit: Das ändert sich bei der Abrechnung

  • Die Pauschalabrechnung läuft aus und soll bis Ende 2028 schrittweise abgeschafft werden.
  • Künftig wird die vereinfachte Spitzabrechnung zum Regelfall, sofern Anlagenbetreiber kein anderes Verfahren wählen. Gleichzeitig sollen die Netzbetreiber praxistaugliche Kommunikationsprozesse für den Massenmarkt schaffen.
  • Für Offshore-Windparks kommt optional das Wind-Bin-Verfahren hinzu. SCADA-Daten sollen dabei die tatsächliche Anlagenperformance berücksichtigen und die Abrechnung präzisieren.

Zusätzlich verschärft die BilAReM die Pflichtenhefte für Marktteilnehmer spürbar: Für Batteriegroßspeicher (BESS) gelten künftig deutlich erweiterte Melde- und Datenbereitstellungspflichten. Zudem müssen Planungsdaten für Redispatch und Regelleistung künftig explizit Angaben zu Vorhaltung und Besicherungsleistung enthalten. Parallel werden Verteilernetzbetreiber (VNB) zu einer intensiveren horizontalen und vertikalen Koordination verpflichtet, um Flexibilitäten und Redispatch-Potenziale netzübergreifend abzustimmen.

 

Gesetzlicher Paradigmenwechsel beim bilanziellen Ausgleich für Redispatch und Bestimmung des finanziellen Aufwendungsersatz

Eine der gravierendsten Neuerungen für Direktvermarktungsverträge geht auf die Neuregelung von § 14 Abs. 1b EnWG vom 23.12.2025 zurück: Sofern ein Verteilernetzbetreiber nicht zum bilanziellen Ausgleich verpflichtet ist, tritt an dessen Stelle ein finanzieller Aufwendungsersatz.

Anspruchsberechtigt für den Aufwendungsersatz ist gesetzlich der Anlagenbetreiber und nicht mehr der Direktvermarkter als Bilanzkreisverantwortlicher (BKV). Zwar nimmt der BKV den bilanziellen Ausgleich weiterhin faktisch vor, der finanzielle Ausgleich für die entstehenden Bilanzkreisabweichungen wird jedoch zwischen VNB und Anlagenbetreiber abgerechnet. Hinsichtlich der Höhe bzw. Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes akzeptiert die Beschlusskammer 8 bis zur Geltung einer Festlegung Kosten in Höhe der Anwendung des Mischpreisverfahrens nach der BDEW-Übergangslösung.[4]

 

Angemessener Aufwendungsersatz und Mischpreis – Konkretisierung in einem neuen Festlegungsverfahren BK8-26-001-A

Um die Bemessung dieses Aufwendungsersatzes durch pauschale Bestimmungsmethoden zu vereinfachen, hat die Beschlusskammer 8 zunächst am 08.06.2026 ein Eckpunktepapier zum Erlass einer Festlegung zur Kostenerstattung im „unbilanzierten“ Redispatch[5] veröffentlicht, welches im Rahmen der Konsultation von der Branche als zu komplex in der Umsetzung beurteilt wurde.

Daraufhin hat die Beschlusskammer 8 der BNetzA am 1. Oktober 2026 einen Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs (Kostenerstattung bei Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber, BK8-26-001-A) veröffentlicht [6]. Konsultationen sind bis zum 21. Oktober möglich, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Darin schlägt die BNetzA eine pauschalierte Bestimmungsmethode vor:

  1. Der Aufwendungsersatz berechnet sich aus einer Kombination des Intraday-Preisindex ID-AEP (Auktion-Endpreis, der den vorherigen ID1-Index ersetzt) und des regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreises (reBAP). Dies wird auch als Mischpreis bezeichnet.
  2. Bestandteil des finanziellen Aufwendungsersatzes ist eine fixe Overheadkosten-Pauschale von 1,35 Euro/MWh. Sie entschädigt den BKV für die administrativen und operativen Aufwände sowie für die darüber hinausgehenden Kosten der Durchführung des bilanziellen Ausgleichs.
  3. Netzbetreiber, die mehr als 20 Prozent ihrer jährlichen negativen Redispatch-Mengen später als 30 Minuten vor Maßnahmenbeginn signalisieren, müssen einen finanziellen Selbstbehalt bei der Kostenwälzung tragen. Dies soll Verteilnetzbetreiber zu fristgerechtem Datenaustausch zwingen.

 

Auswirkungen auf Direktvermarktungsverträge ab 2027

Für die vertragliche Ausgestaltung von Direktvermarktungsverträgen hinsichtlich etwaiger Redispatch-Entschädigungszahlungen ergeben sich ab 2027 zwei dominierende Vergütungsmodelle im Markt:

 

Variante 1: Ohne Vergütung der Redispatch Ausfallarbeit durch den Direktvermarkter

Entschädigungszahlung durch den Netzbetreiber gem. § 14 Abs. 1b EnWG direkt an den Anlagenbetreiber mit angemessenem Aufwendungsersatz (derzeit Mischpreis)

Variante 2: Mit Vergütung der Redispatch-Ausfallarbeit mit Monatsmarktwert/Spot

Entschädigungszahlung durch den Direktvermarkter als Differenz zwischen Monatsmarktwert und dem ermittelten einheitlichen Mischpreis je Viertelstunde (72,5 Prozent Intraday-Ausgleichsenergieindex IDAEP und 27,5 Prozent  regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis ReBAP) abzüglich einer Overheadkosten-Pauschale in Höhe von 1,35 €/MWh. Voraussetzung: Inkrafttreten der Festlegung BK8-26-001-A zum 01.01.2027.

 

Fazit

Die Festlegung BilAReM und der Festlegungsentwurf zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes vom Oktober 2026 markieren die Wende beim Redispatch 2.0. Der Weg ist vorgezeichnet: Hin zum Planwertmodell für Redispatch-relevante Anlagen bis zum Jahr 2031 (BilAReM) und mit der Konkretisierung einer abrechenbaren Pauschalierung beim Aufwendungsersatz ab 2027. Zusätzlich besteht die Aufgabe für Netzbetreiber und Branche, massentaugliche Geschäftsprozesse weiterzuentwickeln und umzusetzen.

 

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[1] https://www.smard.de/page/home/topic-article/444/219906/massnahmenvolumen-im-gesamtjahr-stabil

[2] https://www.bdew.de/energie/bdew-uebergangsloesung-zum-gesicherten-einstieg-in-den-redispatch-20-zum-1-oktober-2021/

[3] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2023/BK6-23-241/BK6-23-241_beschluss.html

[4] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_84_Sys_Dienst/844_redispatch/Mitteilung_12/mitteilung_nr_12.html?nn=877592)

[5] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2026/2026_3-Steller/BK8-26-001/Downloads/BK8-26-001-A_Eckpunktepapier_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5

[6] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2026/2026_3-Steller/BK8-26-001/Downloads/BK8-26-001-A_Festlegungsentwurf_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=4