Die Digitalisierung des Rechnungswesens wird Pflicht und die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird im B2B-Bereich schrittweise zum Standard. Auch für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen bringt diese Umstellung wichtige Veränderungen mit sich.
Juni 2026
1. Was ist eine E-Rechnung und was ist die gesetzliche Grundlage?
Eine Rechnung wird nicht dadurch elektronisch, dass man sie in ein PDF umwandelt – sie ist ein strukturiertes, maschinenlesbares XML-Format, das eine vollautomatische Verarbeitung erlaubt. Die Rechnung muss der EU-Norm EN 16931 entsprechen, zulässig sind das Format XRechnung sowie ZUGFeRD. Dabei ist das ZUGFeRD-Format eine XRechnung plus PDF und wird als Standard für den B2B-Bereich angesehen. Eine XRechnung ist eher Standard für Behörden.
Die Pflicht für die E-Rechnung entstammt dem Wachstumschancengesetz und der Neufassung von § 14 im Umsatzsteuergesetz.[1] Ein Verstoß hat rechtliche Folgen: Die Rechnung gilt als unordnungsgemäße „sonstige Rechnung“, was den Vorsteuerabzug gefährdet. Zudem sind in Verträgen Klauseln wie „Rechnung per PDF“ ab 2027 unwirksam, und Empfänger dürfen auf eine E-Rechnung bestehen.
2. Wer muss E-Rechnungen ausstellen und ab wann?
E-Rechnungen werden für alle Unternehmen Pflicht, die inländische B2B-Umsätze haben, bei denen beide beteiligten Unternehmen umsatzsteuerlich in Deutschland ansässig sind. Nicht betroffen sind B2C-Rechnungen, Beträge unter 250 Euro, steuerfreie Umsätze und Fahrausweise.
Für die Einführung gelten folgende Fristen:
3. Was bedeutet die E-Rechnung in der Direktvermarktung und welche Vorteile hat sie?
Direktvermarkter und Netzbetreiber stellen meist Gutschriften aus. Da diese umsatzsteuerlich wie Rechnungen behandelt werden, müssen unsere Kundinnen und Kunden sich rechtzeitig mit Dienstleistern wie uns abstimmen und eine kompatible Buchhaltungssoftware nutzen. Wir werden eine ZUGFeRD-Rechnung per E-Mail versenden, damit haben unsere Kunden die größtmögliche Flexibilität. Übrigens kann es bei negativen Beträgen vorkommen, dass wir zwei getrennte Rechnungen stellen müssen.
Die Umstellung bietet wesentliche Vorteile vor allem in Sachen Fehlervermeidung und Rechtssicherheit: Die Abrechnung von Strommengen, Börsenpreisen und Marktprämien erfolgt automatisiert über Software-Schnittstellen. Manuelle Eingaben via Excel oder PDF entfallen, was Zeit spart und Fehler minimiert. Außerdem erfüllen E-Rechnungen die EU-Norm und enthalten alle Pflichtangaben. Dies erleichtert die korrekte umsatzsteuerliche Trennung von steuerbaren Einnahmen wie Nettoerlöse aus dem Stromverkauf und nicht steuerbaren Zuschüssen wie der Marktprämie.
4. Welche Inhalte muss eine E-Rechnung mindestens enthalten?
Alle Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG[2] müssen zwingend im strukturierten Datenteil enthalten sein. Anhänge oder Freitext-PDFs ersetzen keine strukturierten Felder. Erforderlich sind:
5. Welche praktischen TO-DOs empfehlen wir?
Natürlich gibt es keine offiziellen oder gesetzlich vorgegebenen Handlungsempfehlungen. Wenn Kunden uns fragen, empfehlen wir jedoch die folgenden praxisorientierte Schritte zur Umsetzung:
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[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html und https://invoice-portal.de/de/neue-bmf-klarstellungen-zur-verpflichtenden-e-rechnung-was-sie-wissen-muessen/
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html