Begriffe kurz erklärt
Durch die Festlegung der Abrechnungsvariante wird definiert, auf welche Art die Ausfallarbeit bei Anlagen mit fluktuierender Erzeugung bestimmt wird.
Die Spitzabrechnung beruht dabei auf gemessenen Wetterdaten der Anlage. Die vereinfachte Spitzabrechnung basiert dagegen auf Referenzmesswerten oder Wetterdaten für den Standort.
Bei der Pauschal-Abrechnung wird der letzte Messwert der letzten Viertelstunde vor der Maßnahme fortgeschrieben.
Bei der Direktvermarktung wird Strom aus erneuerbaren Energien direkt verkauft, zum Beispiel über das Marktprämienmodell an der Strombörse EEX. Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen.
Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Leistung von mindestens 100 kW haben, müssen ihren Strom direkt vermarkten (§ 20 EEG 2021). Zusätzlich müssen diese Anlagen fernsteuerbar sein. Bestandsanlage können problemlos in die Direktvermarktung wechseln und monatlich in das gewohnte Vergütungsmodell zurückkehren.